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   BVerwG, 16.12.1998 - 7 B 252.98   

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BVerwG, 16.12.1998 - 7 B 252.98 (https://dejure.org/1998,16645)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.1998 - 7 B 252.98 (https://dejure.org/1998,16645)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 1998 - 7 B 252.98 (https://dejure.org/1998,16645)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Sachsen, 15.03.2005 - 4 B 436/04

    Beteiligungsfähigkeit, Feststellungsinteresse, Klageänderung, Fraktion,

    Würde in einem solchen Fall die Zulässigkeit einer Klageänderung wegen einer vermeintlich fehlenden Sachdienlichkeit abgelehnt und ein Verwaltungsrechtsstreit durch ein Prozessurteil beendet werden, obgleich die Verfahrensbeteiligten im Anschluss daran wegen der nicht entschiedenen streitigen Sachfrage einer erneuten Klage mit demselben Streitstoff ausgesetzt wären, stünde dies in Widerspruch zu der prozessökonomischen Erwägung, einen weitgehend geförderten und in der Sache entscheidungsreifen Rechtsstreit auch durch eine Sachentscheidung zu beenden (BVerwG, Beschl. v. 16.12.1998 - 7 B 252/98 - zitiert nach juris).
  • VG Düsseldorf, 31.08.2001 - 18 K 11762/96

    Verwaltungsgericht verpflichtet Innenminister des Landes NRW Genehmigung zur

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 12/84 -, NJW 1988, 1228; Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 7 B 252/98 - (Juris); Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 91 Rn. 19; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 91 Rn. 31.

    Zu Gesichtspunkt der Prozessökonomie vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 7 B 252/98 - (Juris).

  • BVerwG, 28.01.2003 - 7 B 73.02

    Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahrens im

    Unter dieser Voraussetzung können diese Rügen in eine Verfahrensrüge umgedeutet werden (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 252.98 juris).
  • VG Augsburg, 31.05.2021 - Au 7 K 19.291

    Parteiwechsel als Klageänderung im Verwaltungsprozess

    Ein Parteiwechsel ist als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO anzusehen (BVerwG, B.v. 16.12.1998 - 7 B 252/98 - juris; BVerwG, U.v. 3.7.87 - 4 C 12/84 - juris).

    Erforderlich ist aber auch, dass die Klage im Zeitpunkt des Wechsels für den neu eintretenden Kläger noch zulässig ist, der streitgegenständliche Verwaltungsakt von der eintretenden Partei noch fristgerecht angefochten werden kann (BVerwG, B.v. 16.12.1998 - 7 B 252/98 - juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 3.7.87 - 4 C 12/84 - juris Rn. 7; vgl. auch OVG MV, B.v. 27.9.2018 - 1 LZ 329/18 OVG - juris Rn. 17; VG München, U.v. 10.9.2015 - M 3 K 14.1632 - juris Rn. 32).

  • BVerwG, 18.04.2000 - 3 B 2.00

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Der von der Beschwerde herangezogene Beschluß vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 252.98 - betrifft einen anderen Fall.
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